Franz Josef Burghardt

 

 

Die Brücker Gemark

 

 

 

 

Vor 1864 gehörte knapp ein Drittel der Gesamtfläche Brücks zur sogenannten „Brücker Gemark“. Darunter verstand man eine insgesamt etwa 8 km2 große, überwiegend bewaldete Fläche zwischen Brück und Bensberg, die nicht unmittelbar in Privatbesitz war, sondern durch eine große Anzahl von Personen gemeinsam genutzt wurde.

 

Über diese Brücker Gemark sind bereits mehrere Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Königsforst erschienen.[1] Gerade diese, geographisch und forstwirtschaftlich sicher naheliegende Verbindung mit dem Königsforst verhinderte aber bislang den Blick auf die historische Eigenständigkeit der Gemark, wie sie bereits in einer Urkunde vom 20. Jan. 1394 zum Ausdruck kommt:

Damals verkauften Goedart vamme Hirtze, Rentmeister der Stadt Köln, und der Kölner Bürger Johann Quattermart mit Zustimmung mehrerer Angehöriger der Familie Hirtze den zu Kalk gelegenen „Hirtzhof“ für 180 gute, schwere Gulden an die Kölner Abtei St. Severin.Zum Hof gehörten über 100 Morgen Land sowie ein vierdeyll holtz in dem Koningesvorste und 600 houltz in Bruggher gemeynden, in den vurs. [vorbeschriebenen] hoff gehoerende.[2] Unter „Gemeinde“ ist hier ein in gemeinsamem Besitz befindelicher Wald zu verstehen, eben die Brücker Gemark.[3]

 

 

 

I. Lage und Umfang

 

Der in Brück gelegene, etwa 2,3 km2 große Teil der Gemark wurde im Süden ungefähr durch den Flehbach, im Osten durch die heutige Kölner Stadtgrenze, im Norden durch die Grenze nach Dellbrück und im Westen durch den Mauspfad begrenzt. Hinzu kam der Langenbruch, während die Häuser an der Olpener Straße oberhalb des Mauspfads mit ihren Gärten nicht zur Gemark zählten.

Eine erste präzise Vermessung der Gemark erfolgte zu Beginn der preußischen Verwaltung im Rheinland im Jahr 1814[4]. Darin werden die fünf zu Brück gehörigen Teile der Gemark genannt, nämlich

Nr. 10  Mittelbusch,

Nr. 11  Brücker Harth,

Nr. 12  „Fliehbach“,

Nr. 13  Brücker Heide,

Nr. 14  Brücker Bach.

Der südliche Teil der Brücker Harth wird in dieser Karte „Salz Lecken Behang“ genannt, der Nordteil des Mittelbuschs „der Lagbusch“[5] und der „alte Buchenkamp“. Den nordwestlichen Teil der Brücker Heide bildete „der Langenbruch“

.

Die an die Gemark angrenzenden Flächen werden in dieser alten Forstkarte häufig nur als „verschiedene privat Besitzer“ angegeben, in einigen Fälle erfolgt eine nähere Bezeichnung: Etwa 500 Meter östlich der Erker Mühle gehört ein Waldstück am Nordufer des Flehbachs dem „Herr Canonicus Marzelle“.[6] Der Salzleckenbehang stieß südlich an den „Domainen Hofshof Busch“. Der Mittelbusch stieß nördlich an die „Lausheider Länderey“, die Parzelle Brücker Bach im Osten an den „Niedenhöfer Wald“, im Nordosten an die „Penningsfelder Länderey“, im Norden an „die Herren Wiese“. Nördlich von Brücker Heide und Lanmgenbruch lag die „Domainen Muhlenforster Waldung“, im Süden des Langenbruchs, etwa in Höhe der heutigen Autobahn, die „Domainen Hofshof Länderey“ Die Ostgrenze der Hoflage Brücks zur Gemark hin bildete an der Olpener Straße das Grundstück des Peter Müller, etwa in Höhe der heutigen Overather Straße[7]

 

Nach einer Aufstellung der in der Oberförsterey Bensberg gelegenen Gemarken und Gemeinde Waldungen mit den darzu gehörigen Nachweisungen, aufgestellt im Jahr 1807 umfaßte die gesamte Brücker Gemark 2600 Morgen[8], also knapp 8 km2 und lag in den zum bergischen Amt Porz gehörigen Kirchspielen Merheim. Gladbach und Herkenrath.[9] Ein Bericht aus dem Jahr 1810 teilt die Gemark in zwei Hälften: Dieser Wald theilet sich nach seiner natürlichen Lage in zwei Haupttheile, nämlich in die sogenannte Refrather und Brücker Seite. Der Refrather Seite liegen die Gemeinden Gladbach, Gronau, Strunden und Refrath, der Brücker Seite die Gemeinden Brück, Fürvels und die Häuser auf der Lustheide angrenzend. Die darin genannten, zur Brücker Seite gehörigen Gemarkenfluren Altenbruchsbehang, Klosterhöfchensbehang, Gerichtsheide „samt der Mergelskaule und Maserdähle bis an den Kalkweg“ [10] lagen wohl zwischen Flehbach und Lustheide östlich des heutigen Wildgehegen, also nicht auf heutigem Brücker Gebiet.

 

 

II. Nutzung

 

 

Leider ist uns für die Brücker Gemark keine Waldordnung überliefert, aus der die spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Nutzung hervorginge. Wir sind daher auf Angaben aus dem frühen 19. Jahrhundert und auf Vergleiche mit ähnlich strukturierten Wäldern im Rheinland angewiesen..

Wie im folgenden noch näher ausgeführt wird, zeigt die Brücker Gemark in mehrfacher Hinsicht eine große Ähnlichkeit mit dem „Morenhovener Wald“ im Swisttal, von dem auch ein Waldweistum aus dem Jahr 1463 überliefert ist. Wie bei der Brücker Gemark gibt es auch hier zwei Waldseiten, die zu Morenhoven und die zu Buschhoven gehörige. Die „Anerben“ waren Inhaber der großen Adelsgüter und verfügten im Gegensatz zu den „Nachbarn“, den Inhabern einfacher Hofstellen, über verhältnismäßig hohe Anteile an der Waldnutzung. Das folgende Weistum könnte in vergleichbarer Form durchaus auch für die Brücker Gemark gegolten haben:

 

Nach  der Hegung, der Einfriedung der Gerichtstätte, stellte der kurfürstliche Schultheiß eine Reihe von Fragen an die sechs Namentlich genannten und die anderen Geschworenen, um ihr „Urdel“ zu erfahren. Die Geschworenen „wysen“ zunächst, daß der Kurfürst von Köln das „Vorgeding“ auf dem Walde hat und das die Anerben  des Waldes das Recht und die Pflicht zur Teilnahme daran haben. Daraufhin sandte der Schultheiß den Gerichtsboten zu den Anerben, um sie zum Vorgeding zu laden. ...

Auf die Frage welche Rechte der Kurfürst auf dem Wald habe und wem und wie sie die Trift des Waldes zu erkännten, weisen die Geschworenen den Kurfürsten als Grund-und Gewaltherren und Obersten Anerben des Waldes mit dem Recht des Richtens über Hals und Bauch, mit Gebot und Vrebot, also der Hochgetrichts-und Niedergerichtsbarkeit. Wenn eine Ecker im Walde fällt soll der Waldbote mit je zwei Geschworenen von Morenhoven und Buschhoven den Wald besichtigen und die Hohe der Trift festsetzen. Dann soll der Kurfürst oder sein Amtmann mit den Anerben über denn Pferch, hier „Stiefel“ gennant, beraten. Einigen sie sich auf einen gemeinsamen Stiefel, so soll das Holz für diese Umzeunung im Kurfürstlichen Forst geschlagen werden. Wollen die Anerben eien eigenen Stiefel errichten, so läss der Kurfürst sein Holz für seinen Stiefel auf seinem Forst dei Anerben ihr Holz „up der Gemeynde“, also ihrem Erbenbusch schlagen. ...

Die Trift soll sechs Wochen dauern; über eine kürzere oder längere Frist je nach Menge der Ecker müssen sich der Kurfürst oder sein Amtmann und die Anerben einigen. Ergiebt die Besichtigung das keine Ecker mehr vorhanden ist, sollen die Schweine abgetrieben werden.

Sind zwei oder drei Schweine abgetrieben, so gilt der Stiefel als gebrochen, d.h. die gemeinsame Ecker als beendet. Allein den Nachbarn von Morenhoven bleibt der „Biß“, also eine gewisse Nachtrift. Wer aber danach auf den Wald treibt,  begeht eine Gewalttat die der Kurfürst abstellen muß. Treibt einer der Anerben über die ihm zustehende zahl Schweine auf, so verfallen die übertriftigen Schweine dem Kurfürsten. Während der Mast bleiben die Schweine Tag und Nacht im Walde; es düfen nicht mehr aufgetrieben werden, als man im Winter durchfüttern kann.

Ferner weisen die Geschworenen den Kurfürsten ein Drittel des Waldes zu. Würden sich Kurfürst und Anerben darüber einigen, den Wald abzuhauen, so verblieben Grund und Stumpen dem Kurfürsten, die Eichen den Anerben und das Gras den Nachbarn von Morenhoven. Durch Wind herabgefallenes Holz („Wyndtfelle“) dürfen die Kötter zu Morenhoven auf Bürden heimtragen.

Steht ein Notwendiger Bau an der Kirche, den Schlagbäumen Pflugbäumen, Brücken oedr am Brunnen zu Morenhoven an, so sollen die Nachbarn das dafür nötige Holz auf der „Gemeynden dis Waltz“, also im Erbenbusch schlagen.

Der Kurfürst oder sein Amtman hat das Recht, für den Wald einen Waldboten ein-oder auch abzusetzen, der gleichzeitig auch der kurfürstlche Förster des Waldes sein soll. Die Anerben sollen ihn „up yrer Gemeynden“ ebenfalls als Waldboten und Förster annehmen weswegen er ihnen wie den Kurfürsten oder dessen Amtmann einen Eid leisten muß.[11]        

 

Demnach diente der Morenhovener Wald weit überweigend der Schweinemast, also der Fleischerzeugung. Je nach Anfall der Ecker wurden jährlich zwischen etwa 400 und 700 Schweine in den Wald getrieben, die sich vornehmlich von Eicherln, teilweise auch von Bucheckern ernährten. 1807 gab es dort 11580 Eichen und 1157 Weißbuchen.[12]

 

 

Nach einer Aufstellung der herzoglichen Verwaltung entfielen 1807 von den insgesamt 2500 Morgen Gemarkenfläche auf

- „Holzbestand“ (Wald) 1500 Morgen,

- „Holzleer“ (Heide) 600 Morgen,

- Ackerland  400 Morgen.[13]

 

1821 heißt es, daß von der Gemark in Brück liegen

- 298 Morgen Ackerland im Langenbruch,

- 25 Morgen Schlagholz „am Brückerbach“,

- 495 Morgen Schlagholz „im Bachbusch“.

Ferner ist von 500 Morgen Domänen-Wald im Königsforst“ die Rede, bei dem es sich offenbar um Wald auf Brücker Gebiet und damit um einen Teil der Gemark handeln muß.[14]

Berücksichtigt man, daß - wie der unten stehende Bericht zeigt - 1810 die Größe der gemark nur noch mit etwa 2100 Morgen angegeben wird, so gehörten 1821 an Gemarkenland etwa 60% zu Brück.[15]

 

Am 28. Januar 1810 schreibt der für die Brücker Gemarke zuständige Forstinspektor André an den Gladbacher Bürgermeister Fauth u.a.:[16]

In Beziehung auf mein Schreiben vom 10. d. M. beehre ich mich, Euer Wohlgeboren nachstehend die Einrichtung mitzutheilen, welche ich wegen Beziehung der Waldnutzungen durch verschiedene Gemeinden auf der Brücker Gemark habe treffen lassen, zu deren Verdeutrlöichung aber folgende Bemerkungen vorauszuschicken.

Nach Abzug der Rottländerei, ungefähr 450 Morgen, und der in der Brücker Gemarkung liegenden landesherrlichen Deiche à 55 Morggen: Summa 505 Morgen wurde diese Gemarken Waldung zu 1600 Morgen angenommen und demnach die Abteilungen in betreff der Waldbenutzungen für die Gemeinden ins Auge gefaßt. ...

Um jede Gemeinde und jeden Interessenten in dem Geniße der ihm gewährten Waldbenutzungen, so viel möglich, zu erleichtern, wurde bei den Abteilungen [d.i. Brücker uznd Refrather Seite] derselben in Betracht ihrer Lage die zweckdienliche Rücksicht genommen.

Nacj der oben unterstellten Größe der Gemarke als Wald von 1600 Morgen betrug das behangende Zweidrittel 1066 2/3 Morgen. Es sind aber im ganzen nur 893 Morgen behangen worden. Der Abgang von 173 Morgen kann zukünftiges Jahr, wenn mit der Pflanzung vorgerückt werden muß, hinzukommen.

 

Es folgt dann eine Einteilung des Waldes auf Refrather (A) und auf Brücker (B) Seite nach zukünftig vorgesehenen drei Nutzungsarten. Für Brück wird dabei von einer Waldgröße von insgesamt 900 Morgen, also etwa 60% der theoretisch angesetzten Waldfläche ausgegangen.

 

B. Brücker Seite

 

5. Von dem Waldteile auf Brücker Seite à 900 Morgen; bleibt von der Viehhut befreites 2/3 = 600 Morgen.worzu nachstehende Behäänge bestimmt worden sind:

(a) Der nbruchs- und Klosterhöfchens Behang, und wird demselben die Gerichtsheide samt der Mergelskaule und Maserdähle bis an den Kalkweg hinzugesetzt = 300 Morgen.[17]

(b) der Salzlecken-Behang rechts am Rinderweg zwischen dem Bach und dem Olpertsweg nach bis in die Rothbach ad 100 Morgen.

 (c) der Brückerbach inclusive der Bachbruchs- bis an die Bensbergerstraße = 80 Morgen.

Im ganzen folglich im Behange = 480 Morgen, mithin 120 Morgen weniger als die vorgestimmten 2/3.

 

 6. Allen Benutzungen offener:Teil für die Gemeinden Brück, die Häuser auf der Lustheide und in Fürvels. Allen dreien Benutzungen bleiben eingeräumt

(a) Die Trift duzrch den Rithelsbruch langs dem Klosterhöfchens Behang und Maserdähle, dem Kalkweg nach bis auf den Rinderweg, demselben nach bis an den Olpertsweg langs denen sub N 5 L[ale] a, b und c bezeichneten Behänge = 420 Morgen.

Da nun hieraus hervorgeht, daß die Viehhut 120 Morgen mehr als 1/3 provisorisch eingeräumt werden, so wird dieser rest vorbehalten, um künftig solchen in Hege legen zu können. 

 

7. Von allen Benutzungen freies: 1/3 [= 300 Morgen]

In diesem Waldteile bleiben von allen Benutzungen frei

(a) Klosterhöfchens Behang und Altenbrucher bis auf den Rennweg samt der Gerichtsheide bis auf den Tauben Fahrweg ad 250 Morgen.

(b) der Bachbusch oder vielmehr dem linken Ufer des Brückerbachs nach bis an die Cameral Mielenforster Wiese am Kapellchenad ca. 50 Morgen. Im ganzen also = 300 Morgen.

 

8. Zum Bescharren offene Teile pro [Jahre 1810, 11, 12, 13.

Für das Strauchscharren, Sprock- und Stocksammeln[18] unter den gehörigen Einschränkungen sind nachstehende Behänge ausgesehen worden: ..

Die zu entbehrenden Ginster, Farrenkräuter und die Heidestrau werden gemäß Vorschrift besonders angewiesen. Übrigens wird in dem einen Drittel, nämlich dem zum Strauchscharren offenen gegebenen Behängen das Stock- und Sprocksammeln unter der Einschränkung erlaubt, daß bei Gewinnung desselben nur die Axt, der Keil und Schlägel angewandt und durchaus keine Holzflanze beschädigt werde und daß das Laubscharren nur mit der Hand oder hölzernem Rechen geschehen dörfe, auch nur in den Monaten Nove,ber ..[bis] April ausgeübt werde.

 

 

Aus dieser umfangreichen Planungen geht u.a. hervor, daß der Waldbestand sehr gelitten hatte und daher staatlicherseits eine Nutzungseinschränkung sowie eine teilweise Wiederaufforstung vorgesehen war.[19] Von den drei Nutzungsarten sind ausdrücklich nur die Viehtrift und das Bescharren genannt, die dritte ist offenbar der Holzeinschlag zur Gewinnung von Nutzholz. So fielen aus dem herzoglichen Anteil an der Brücker Gemark 1807 zwar Buchen „14 Viertel 1400 Schanz“, aber keine Eichen an.

Anders als im Morenhovener Wald spielte in Brück neben der Schweinetrift auch die Rindertrift eine wesentliche Rolle; daran erinnert heute noch der „Rinderweg“.

 

 

 

Rechtliche Verhältnisse

 

 

Bei der Untersuchung der rechtlichen Verhältnisse in der Brücker Gemark ist zu unterscheiden zwischen der Grundherrschaft, der Gerichtshoheit und der Nutzungsberechtigung.

 

1555 heißt es bei der Erkundigung der Rechtsverhältnisse im Herzogtum Berg: Item uf dem Bruggerbusch ist mein gn[ädiger] her Marggraf, ist aber verpachtet dem Erbschenken Quaiden. Thut XI gewelde. Item Milenforst hat uf diesem busch IIII gewelde. Item hat auch meins gn. hern hof, der Merckerhof genant, uf diesem busch ein rat oder vierdel van einer gewald.[20] 

Hier wird erstmals der Herzog von Berg als Waldgraf der Brücker Gemark genannt, wie es auch noch 1807 der Fall ist.[21] Als solcher hatte er die Gerichtshoheit in den Angelegenheiten des Waldes inne. Im Königsforst dagegen war bis mindestens 1566 die Waldgrafschaft des Erzbischofs von Köln unumstritten, obwohl hier wie dort der Herzog von Berg Landesherr war.[22] Die die Nutzungsrechte im Königsforst betreffenden Streitfälle wurden vor einem Gericht in Deutz unter dem Vorsitz des kurkölnischen Schultheißen verhandelt.

In einer Aufstellung der bergischen Landesberwaltung „Über die im Amt Porz bestehenden Marcken“ aus dem Jahr 1805 heißt es u.a.:[23]

„Angestelltes Waldpersonal: Der Markgraf [d.i. der Herzog von Berg], Oberschulteis [des Amtes Porz] Daniels, der Waldschulteisen Andreas von Schatte(?), der Waldmeister Schnell, der Försteren sind zwey in den Personen des Go[...?] Achtmann und Goddert Werner.

Wer das Personal anstellt: Markgraf und Beerbte.

Die Besoldung dieses Personals: Der Waldgraf hat das Recht, ... 10 Schweine aufzutreiben, der Schultheiß genießet an Hebgeld von den eingehenden Gemarken Pachjten 4 Prozent ...

Beigeordnete Deputuerte: Sind keine vorhanden, doch werden bei allen Vorfällen die Höchstbeerbten mit zu Rath zu ziehen [sic!].

Demnach ist davon auszugehen, daß bei Streitfällen in der Brücker Gemark der oberste Richter des Amtes Porz als Vertreter des Herzogs eine Entscheidung fällte. Von einem Waldgericht ist - jedenfalls am,Anfang des 18. Jahrhunderts - keine Rede; es gibt auch zu keinem anderen Zeitounkt einen Hinweis darauf, daß ein solches angeblich im Gräfenhof getagt hat.[24]

 

Schon diese Tatsache der unterschiedlichen Gerichtshoheit in der Brücker Gemark einerseits und dem Königsforst andererseits zeigt deutlich, daß spätestens am Ende des Mittelalters diese beiden Waldgebiete wesentlich verschiedene Rechtsstrukturen aufwiesen.

 

Noch deutlicher wird diese Unterschiedlichkeit der Rechtsverhältnisse bei einer näheres Betrachtung der Nutzungsrechte, die in der Brücker Gemark nach „Gewalten“[25] berechnet wurden. Listen, in denen alle Nutzungsberechtigten, also alle Inhaber von Gewalten aufgeführt sind, nennt man „Märkerrollen“ oder „Gemarksrollen“. Für die Brücker Gemark sollen derartige Listen aus den Jahren 1534 und 1666 noch zu Beginn unseres Jahrhunderts in Archiven gelegen haben, die aber offenbar in den vergangenen Jahrzehnten verlorengingen.[26]

1807 gab es insgesamt 164 Gewalten[27], davon besaß der Herzog von Berg 41 1/4, die wie folgt aufgeteilt waren:

- Haus Mielenforst  15,

- Gräfenhof (Brück)  11,

- Küstereihof („bei Mülheim“)  5 1/2,

- Abtei Deutz  5,

- Grülshof (Merheim)  2,

- Abtei St. Pantaleon (Köln)  1,

- Tempelhof (Deutz)  1/2,

- Ruebelshof (?)  1/2,

- Strunderhof (Rath)  1/2,

- Märkerhof (Mülheim) 1/4. [28]

 

Aus dem Jahr 1845 ist eine Gesamtzahl von 163 5/8 Gewalten überliefert, die auf 58 Inhaber verteilt waren, darunter:

- Herl  36,

- preuß. Fiskus  31 1/4,

- Iddelsfeld[29] und Neufeld 26,

- Gräfenhof 11.

Bedenkt man, daß die übrigen Nutzungsberechtigten 3 ¾ oder weniger Gewalten besaßen[30], so wird deutlich, daß die Nutzungsrechte an der Brücker Gemark keineswegs gleichberechtigt auf Personen, Institutionen oder Hofstellen verteilt waren. Vielmehr ragten hier die Adelsgüter Herl, Iddelsfeld, Mielenforst und Gräfenhof deutlich hervor, die zusammen etwa 54% der Gewalten innehatten.

Diese Majorisierung der Nutzungsrechte durch nur wenige adlige Familien ist auch von anderen Gemarken des Rheinlands[31] bekannt. So verfügten 1545 im Morenhover Wald acht adlige „Anerbenhöfe“( oder „Prinzipalerben“) über insgesamt 77 von 108 Gewalten[32], Ähnliches ist aus dem Sinziger Märkerwald bekannt, wo im Jahr 1275 nur 13 offenbar adlige Familien über 58% der Gewalten verfügten, obwohl über 100 Nutzungsberechtigte aufgelistet wurden.[33]

 

Die Masse der Nutzungsberechtigten verfügte in Brück, Morenhoven und Sinzig nur über ½ bis 2, selten bis zu 4 Gewalten. Die Untergrenze war offenbar immer ¼ Gewalt, da kleinere Anteile nicht vorkommen.[34] In Morenhoven hatte sich noch im 16. Jahrhundert eine vielleicht noch aus den Anfängen der dortigen Gemark stammende Struktur erhalten: Neben den vier Anerben, von denen je zwei 12 bzw. 8 Gewalten innehatten, gab es zehn „kurmütige Höfe“ mit je ½ Gewalt.[35] Diese letztgenannten waren kleine, von den Anerbenhöfen abhängige Hofstellen. Dies weist darauf hin, daß ursprünglich die Nutzungsrechte an den Gemarken einigen wenigen Höfeverbänden zukam, wobei die jeweiligen Haupthöfe mit einer herausragenden Zahl an Gewalten versehen wurden. 

 

Daß die Gewalten wie Immobilien verpfändet werden konnten, ist für den Sinziger Märkerwald bereits aus dem Mittelalter bekannt.[36]  1596 wurde Gut Mielenforst einschließlich der 11 zum Gräfenhof gehörenden Gewalten durch den Herzog von Berg für 4000 Goldgulden an Johann von Heimbach genannt Hoen und Sibilla von Lyskirchen verpfändet.[37] 1679 verkauft eine Frau von Edelkirchen, Witwe Pelßer, Holzrechte in der Brücker Gemark an den bergischen Oberjäger Pelßer.[38]  Insofern sind die zu einem bestimmten Zeitpunkt genannten Anzahlen von Gewalten i.a. nicht als zeitliche Konstanten anzusehen. 

Unveränderlich dagegen bleib nach allen bisherigen Kenntnissen dagegen die Gesamtzahl der Gewalten in einer Gemark. Dabei ist besonders auffallend das Verhältnis der Gesamtgemarkenzahlen: Der Morenhovener Wald hatte 108 Gewalten, der Sinziger fast genau 324, also das Dreifache. An der Brücker Gemark gab es mit 160-164 Gewalten offenbar genau die Hälfte derjenigen von Sinzig. Bedenkt man, daß in Morenhoven zu­r Berechnung der Schweinetrift der kurfürstliche „Forst“ mit einem Drittel einging, so erhält man auch dort insgesamt 162 Gewalten.

 

 

 

Entstehung

 

 

Über die Anfänge der Brücker Gemarke gibt es keine uns überlieferten Dokumente. Um dennoch Aussagen über ihre Entstehung machen zu können, sind wir auf die Auswertung der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Quellen angewiesen.

 

Auffallend ist dabei zunächst, daß von den zahlreichen adligen und geistlichen Höfen im Umfeld der Brücker Gemark nur Herl, Iddelsfeld, Mielenforsr und der Brücker Gräfenhof als Inhaber großer Nutzungsanteile genannt werden, nicht aber etwa Isenburg, Thurn, Merheim oder Rath.

Eine eingehende historische Betrachtung, die hier nicht im einzelnen dargestellt werden kann[39], zeigt eine bemerkenswerte Gemeinsamkeit der vier an der Brücker Gemark höchstbeerbten Höfe im Spätmittelalter: Im Jahre 1413 verpfändete nämlich Herzog Adolf von Berg und seine Frau für ein Darlehen von 6400 Gulden an Herzog Reinald von Jülich und Geldern u.a. Schloß und Freiheit Bensberg sowie die Kirchspiele Bensberg und Herkenrath, ferner die Höfe zu Iddelsfeld, Mielenforst und (den Gräfenhof zu) Brück.[40] Demnach befanden sich 1413 Iddelsfeld, Mielenforst und der Gräfenhof zu Brück im Eigentum des Herzogs von Berg. Herl war seit 1403 bereits als bergisches Mannlehen ausgegeben, so daß der Herzog 1413 nicht mehr darüber verfügen konnte.[41] Iddelsfeld wurde erst 1426 an Johann Quad von Buschfeld verkauft, in dessen Familie es bis ins 17. Jahrhundert verblieb.[42]

Während sich also um 1400 die Güter Herl, Iddelsfeld, Mielenforst und der Gräfenhof zu Brück eindeutig als Eigentum der Herzöge von Berg nachweisen lassen, ist dies z.B. für andere, später bedeutsame Adelssitze und geistliche Höfe im heutigen rechtsrheinischen Köln nicht der Fall. Merheim war bereits 1216 von Berg an das Kloster Altenberg übergeben worden, Isenburg war am Ende des 14. Jahrhunderts Eigentum der Familie von Adscheid. Rath und Thurn sind überhaupt erst im 16. Jahrhundert als Adelssitze nachweisbar.[43] Insgesamt ist also festzustellen, daß zu Beginn des 15. Jahrhunderts im Gebiet der alten Pfarrei Merheim offenbar genau die Häuser Herl, Iddelsfeld, Mielenforst sowie der Gräfenhof zu Brück frei verfügbares Eigentum der Herzöge von Berg waren.

 

Wie Urkunden des frühen 13. Jahrhunderts belegen, waren Ritter aus dem Rechtsrheinischen Siegelzeugen der Grafen von Berg; dazu gehören die v.Herl, v.Merheim, v.Iddelsfeld, v.Mielenforst, v.Flittard und v.Stammheim. Während die Geschlechter v.Flittard und v.Stammheim sich auch noch im 15. Jahrhundert - teilweise als Lehensträger Kölner Stifter, des Klosters Altenberg oder der Edelherren von Limburg - als eigenständig handelnde Personengruppen zeigten, waren die v.Herl, die v.Iddelsfeld und die v.Mielenforst im 14. Jahrhundert ausgestorben.[44] Wie in Herl[45], so kann man auch in Iddelsfeld und Mielenforst davon ausgehen, daß die Grafen von Berg das Eigentum oder Lehen dieser aussterbenden Rittergeschlechter im 14. Jahrhundert an sich brachten. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund des Ausbaus der Landesherrschaft der Grafen von Berg verständlich: Seit dem Hochmittelalter versuchten die Berger im Gebiet des heutigen rechtsrheinischen Köln - nicht zuletzt unter Ausnutzung ihrer 1175 erworbenen Stellung als Vögte von Deutz - durch fortgesetzten Erwerb von Immobilien und Rechten ihre Machtposition immer weiter auszubauen und zu festigen.[46] Dieser Vorgang, eine über 30O Jahre andauernde Auseinandersetzung mit mehreren anderen, dort konkurrierenden Grafengeschlechtern, fand erst 1380 mit der Erhebung der Grafen von Berg in den Herzogsstand einen gewissen Abschluß. Es ist daher verständlich, daß die Herzöge von Berg als unumstrittene Territorialherren im 15. Jahrhundert Teile ihres Besitzes im rechtsrheinischen Köln verpfänden oder als Lehen ausgeben konnten.

 

Daher spiegeln die Hauptnutzungsrechte an der Brücker Gemark (Herl, Iddelsfeld, Mielenforst, Gräfenhof) einen besitzrechtlichen Zustand aus dem 14. Jahrhundert wieder: Die Grafen von Berg statteten seinerzeit ihre vier Höfe mit Nutzungsrechten an einem Waldgebiet aus, das rechtlich - wie die eingangs zitierte Urkunde von 1394 zeigt - klar von dem der Gewalt des Erzbischofs von Köln unterstehenden Königsforst getrennt war.

Ob die Brücker Gemark wie der Sinziger Märkerwald bereits im Hochmittelalter bestand, etwa als Wald von Höfeverbänden, die dem Kloster Deutz unterstanden, ist mangels Quellen nicht nachweisbar.[47] Allgemein abgelehnt wird heute die Annahme, die Gemarken seien aus der Allmende der germanischen Dorfgemeinschaften entstanden; dafür gibt es auch in Brück keinerlei Anhaltspunkte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedruckte Quellen

 

 

ADEN, H.: Der Wald in der ehemaligen Gemeinde Langenbrück im Wandel der Zeit. In: Unser Brück. Geschichte und Geschichten - in Wort und Bild. Bd. 2 (Hrsg.: „Unser Brück“, Geschichts- und Heimatverein Brück e.V.). o.O. 1996. S. 18-40.

 

BENDEL, J.: Heimatbuch des Landkreises Mülheim am Rhein. Geschichte und Beschreibung, Sagen und Erzählungen. Köln-Mülheim 1925. (Neudruck Köln 1973)

 

BRÜCK, F. und H.: Das bergische Geschlecht Brugge. Düsseldorf 1908.

 

BURGHARDT, F.J. (Brücker Höfe): Die Höfe in Brück bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. In: Unser Brück. Geschichte und Geschichten - in Wort und Bild. Bd. 4 (Hrsg.: „Unser Brück“, Geschichts- und Heimatverein Brück e.V.). o.O. 1998. S. 11-61.

 

BURGHARDT, F.J. (Sinzig): Die Besitzer des Sinziger Märkerwaldes im 13. und 14. Jahrhundert. In: Kreis Ahrweiler. Heimatjahrbuch 1984. S.94-99.

 

DÖSSELER, E.: Die Bergischen Besitzungen der alten stadtkölnischen Stifter und Abteien. In: Düsseldorfer Jahrbuch 48 (1956). S. 199-263.

 

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HUCK, J. (Herl): Haus Herl bis zum 17. Jahrhundert. In: Rechtsrheinisches Köln, Bd.4 (1978), S.1-28.

 

HUCK. J. (Merheim): Die Bürgermeisterei Merheim, ihre Vorläufer im Wandel der Zeit. In: Die Bürgermeisterei Merheim im Wandel der Zeit, Bd. 1 (Hg.: Heimatverein Köln-Dellbrück e.V. „Ahl Kohgasser“. (Köln-Dellbrück) 1973. S. 44-157.

 

HÖROLD, D. (Bearb.): Die Urkunden des Archivs von Burg Rösberg. (= Inventare nichtstaatlicher Archive 26, Hrsg.: Landschaftsverband Rheinland, Archivberatungsstelle). Köln 1981.

 

JUX, A.: Das bergische Botenamt Gladbach. Bergisch Gladbach 1964.

 

KASPERS. H.: Zur älteren Geschichte des Königsforstes bei Köln. In: Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins, Bd. 45 (1974), S.15-48.

 

KRAUS, Th.: Die Entstehung der Landesherrschaft der Grafen von Berg bis zum Jahre 1225. (Bergische Forschungen Bd. XVI). Neustadt a.d.Aisch 1980.

 

KRUDEWIG, J.: Der Königsforst bei Köln. In: Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins e.V., (in zwei Teilen) Bd. 2 (1913), S.35-52, u. Bd. 3, S.61-87.

 

(OIDTMAN) Ernst von Oidtman und seine genealogisch-heraldische Sammlung in der Universitäts-Bibliothek Köln, bisher erschienen Bd. 1-10 (Bearb. H. M. Schleicher;Veröffentl. der Westdt. Ges. für Familienkunde, Bd. 58, 60, 63, 64, 67, 70, 73, 74, 77. 78). Köln 1991-96.

 

REY, M.v.: Morenhoven in kurkölnischer Zeit. In: Morenhoven. Untersuchungen zur Geschichte eines rheinischen Dorfes. (Hrsg.: Festausschuß der Morenhovener Vereine). Swisttal-Ludendorf 1980. S.15-51.

 

SCHMITZ, F.: Die Brücker Gemark und ihre Benutzung in den Jahren 1810-1812. In: Beilage zur Heiderschen Zeitung, Nr.5/1941.

 

ZUCCALMAGLIO, V.v.: Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a.Rh. Zum Vortheil des Kölner Dombaues. Köln 1846.

 



[1]  Zuletzt 1996 die Arbeit von Forstdirektor Herbert Aden in Band 2 dieser Buchreihe „Unser Brück“. Im Gegensatz zu diesen älteren Publikationen verfolgt die vorliegende Arbeit das Ziel, durch eine Neubewertung überwiegend bereits bekannter Quellen und durch vergleichende Betrachtungen mit anderen Gemarken Rückschlüsse auf mögliche lokalen Rechtsverhältnisse im Hochmittelalter zu ziehen. Der Autor ist sich der besondren Problematik dieser Methode bewußt.

[2] Dieser Hof gehörte zum Nachlaß des verstorbenen Ritters Johann vamme Hirtze[2], der ihn von seinen Eltern geerbt hatte, und unterstand rechtlich dem Hofgericht des Kalker Frohnhofes, der Eigentum der Abtei St. Severin war. Unmittelbar nach dem Verkauf des Hirtzhofes wurde die Familie Hirtze durch den neunen Eigentümer mit dem Hof gegen eine jährliche Rente von 6 ½ Sumbern Hafer belehnt; Dösseler, S.251; nach HAStKöln, St. Severein, Rkr. Nr. 292. Dieser Vorgang ist durchaus typisch für das Mittelalter: Freie Personen können aus unterschiedlichen Gründen ihr Immobilieneigentum nicht behaupten; um den Besitz nicht ganz zu verlieren, verjaufen Sie ihr Eigentum an die Kirche, um es dann als Mannlehen zurückzuerhalten.

[3]  So wird 1580 der zu Eill gehörende Busch „Eiller Gemeinde“ genannt: Krudewig, II S.82. Ähnlich auch die Bezeichnungen beim Morenhovener Wald; vgl. v.Rey, S. 35.

[4]  „Forst Charte über die im Amte Bensberg gelegene Langenbrücker Gemarke, welche unterzeichneter Geometer, im Beisein des Herrn Oberförster Deubler wie auch des Herrn Revierförster Mill Hannenloott(?), begrenzt, aufgemessen, berechnet und nach Hartigs Taxation der Forsten II. Theil gezeichnet. Bödingen am 6. Februar 1814. Johann Peter Eich“; HStA Düsseldorf, Karten, Nr. 2843.

[5]  Der kleine Wald östlich des Rinderwegs zwischen Olpener Straße und Buchenkamp.

[6]  Vgl., Burghardt, Brücker Höfe, S. ...

[7] Bei den Flurnamen muß man bedenken, daß die zumeist ortsfremden preußischen Vermessungsbeamten häufig die althergebrachten Namen erheblich veränderten oder ganz neue Namen einführten. Mit „Lausheide"ist natürlich Lustheide gemeint, mit „Muhlenforst“ natürlich das Gut Mielenforst und mit Hofshof offenbar der Heubts in Brück

[8]  Der bergische Morgen umfaßte 31,7661 Ar; vgl. Burghardt, Brücker Höfe, S.12, Anm. 10.

[9]  HStA Düsseldorf, Karten 2259.

[10]  Schmitz, S.19.

[11]  v.Rey, S.36.

[12]  v.Rey S. 35 u. 38.

[13]  HStA Düsseldorf, Karte 226. Als Lage wird angegeben: Kirchspiele Merheim, Gladbach und Herkenrath.

[14]  Burghardt, Höfe, S. 55.

[15]  Vgl. die Flächenangaben bei Burghardt, Höfe, S.12.

[16]  Schmitz, S.19-20.

[17]  Bei Schmitz, S.20, steht „400 Morgen“, doch liegt hier eine Rechen-, Lese- oder Druckfehler vor.

[18]  Dazu näheres bei Aden, S.29.

[19]  Letzteres erfolgte dann wenig später in preußischerr Zeit mit den bis dahin in Brück unbekannten Nadelhölzern Kiefer und Fichte  Ausführlich dazu Aden, S. 32-33.

[20]  Jux, S.204; nach Lacomblet, Archiv III, S.292.

[21]  HStA Düsseldorf, Karten Nr. 2269.

[22]  Krudewig, I S.41, II S. 82.

[23]  StadtA Bergisch Göadbach, A192.

[24] Dies wird wiederholt in der Literatur behauptet (Bendel, S.430; Jux, S.204, Aden, S.31), doch fehlt dafür ein sicherer Beleg. Bendel (ebd.) behauptete 1925 ohne Angabe einer Quelle: „Es sind noch zwei „Gemarksrollen“ (Waldgerichjtsprotokolle) aus den Jahren 1534 und 1661 erhalten.“ Es könnte sich dabei u.a. um die „Brücker Gemarksrolle im Urk.-Kopiar der Burg Scherven auf Schloß Rösberg“ handeln, die bei Brück (S.10, Anm.18) genannt wird. Bei der unlängst durchgeführten Inventarisierung der Bestände des Archivs Rösberg wurede festgestelltm daß eine Brücker Gemarkenrolle verlorengegangen ist; frdl. Mitt. von Archivdirektor G. Aders, Köln-Porz. .

[25]  Ein Viertel einer Gewalt wurde auch als „Rath“ oder Rute“ bezeichnet (vgl. auch Burghardt, Sinzig, S.95). Die mittelalterliche lateinische Bezeichnung „potestas lignorum“ für Holzgewalt zeigt, daß dieser Begriff nicht von „Wald“ abzuleiten ist (vgl. Krudewig, I S.44). Im Sinziger Märkerwald hieß die Gewalt „Mark“; Burghjardt, Sinzig, S.95.

[26]  F. und H. Brück, S.10 u.12) erwähnen in ihrem Buch 1908 eine Brücker Gemarksrolle in einem Urkunden-Kopiar des Archivs auf Burg Rösberg. Dieser Archivbestand wurde 1981 durch Hörold erschlossen, der eine solche Gemarksrolle nicht erwähnt, und eine Nachfrage bei der Archivberatungsstelle des Landschaftsverbands Rheinland (Brauweiler) ergab 1998, daß im Archiv Rösberg eine Gemarksrolle des 17. Jahrhundert als vermißt verzeichnet ist. Brendel nennt 1925 noch Gemarksrollen aus den Jahren 1534 und 1661, auf die Jux 1964 nicht mehr Bezug nimmt. 

[27]  In einer Übersicht der bergischen Verwaltung vom 28.08.1805 (StadtA Bergisch Gladbach, A192) werden nur 160 Gewalten angegeben.

[28]  HStA Düsseldorf, Karten Nr.2269. Während die zu Mielenforst, zum Gräfenhof und zum Märkerhof gehörigen Gewalten bereits seit Jahrhunderten Eigentum der Herzöge von Berg waren, kamen die übrigen hier genannten Anteile erst am Anfang des 19. Jahrhunderts durch die Säkularisation der geistlichen Güter hinzu. Der „Werth einer Betheiligung“, womit wohl ein vom Fiskus angenommener Verkehrswert einer Gewalt gemeint war, wurde 1807 mit 80 Reichstalern angegeben.

[29]  Nach Jux (S. 205, nach dem v.d. Leyenschen Archiv zu Waal, 3127) gehörten „um die Mitte des 16. Jahrhunderts“ zum Haus Iddelsfeld 22 ¾  Gewalten.

[30] Zuccalmaglio S.209. Die staatliche Forstverwaltung zahlte nach Abzug der Kosten etwa 12 bis 15 Reichstaler je Gewalt; Jux, S.212. Gegenüber 1807 ist zu beachten, daß inzwischen der Gräfenhof mit seinen 11 Gewalten privatisiert worden war; vgl. Burghardt, Brücker Höfe, S. 46-48 (auch im Internet www.koeln-brueck.de/gesch/graefenhof).

[31]  Gemarken gab es an vielen Orten des Rheinlands, besonders häufig im Bergischen[31]. Die dortigen Gemarken, an denen der Landesherr mit Nutzungsrechten beteiligt war, hatten eine sehr unterschiedliche Größe zwischen etwa 40 und 800 Hektar; die Brücker Gemark war dort die mit Abstand größte Aber auch linksrheinisch, im Herzogtum Jülich und im Erzstift Köln, sind Gemarken bekannt, u.a. der „Morenhovener Wald“ im Swisttal und der „ Märkerwald“ bei Sinzig am Rhein.

[32]  v.Rey, S.37

[33]  Burghardt, Sinzig, S.95-96.

[34]  In Sinzig machte 1275 die Anzahl der Nutzungsberechtigten mit weniger als 1 Gewalt etwa 20% aller Märker aus; Burghardt, Sinzig, S.98-99.

[35]  v.Rey, S.37.

[36] Zwischen 1275 und 1427; Burghardt, Sinzig, S.96-99.

[37]  Brück, S.12 Anm.30. Im Testament der Eheleute Heimbach-Lyskirchen heißt es 1597 u.a., daß der Ehemann eine Behausung und Weingarten, die er „hinter St. Mauritz“ gehabt habe, für 1000 Reichstaler verkauft und das Geld „zu dem Milenforster Pfenningen geschossen und hingekehrt“ habe; Oidtman, Bd.8, S.15-16.

[38]  StadtA Bergisch Gladbach, A16. Findbuchauszug; die Akte selbst wurde noch nicht weiter ausgewertet.

[39]  Man vgl. dazu etwa die Arbeit von Huck, Merheim.

[40]  Huck, Merheim, S.65. Unter den verpfändeten Objekten werden keine weiteren Höfe genannt.

[41]  Huck, Herl, S.7.

[42]  Oidtman, Bd.12, S.286 u.294-295. Zur Größe des Gutes ebd. S.361. 1453 folgte die Verpfändung des Gräfenhofs an die Familie von Plettenberg (die auch Herl besaß), die noch im 16. Jahrhundert andauerte, ohne daß dadurch das Eigentumsrecht der Herzöge von Berg verlorenging. Ausführlich dazu Burghardt, Höfe, S.21-22.

[43]  Einzelheiten dazu siehe Huck, Merheim, S.73-83.

[44]  Vgl. dazu Huck, Merheim, ebd., insbes. S.81.

[45]  Huck, Herl, S.6.

[46]  Ausführlich dazu Kraus.

[47]  Immerhin ist zu bedenken, daß Herl urkundlich erstmals 1024 als Besitz des Klosters Deutz nachweisbar ist; Huck, Herl, S.2.